Folgende können eine Befreiung von Mautzahlungen beantragen:

  • Uniformierte und zivile Einsatzfahrzeuge im Dienst
  • Nach Fahrplan verkehrende öffentliche Nahverkehrsmittel (mit Ausnahme einzelner Fährersatzprojekte)
  • In Mautringen betrifft dies außerdem Personen mit Gehbehinderung (mit Parkgenehmigung von der Gemeinde).

Für alle Regelungen zur Gebührenbefreiung müssen Sie mit einem Aussteller einen Nutzungsvertrag zur Chipnutzung abgeschlossen haben.

Die Mautgesellschaft, die den Antrag auf Zahlungsbefreiung genehmigt, registriert diese im Preissystem von AutoPASS. So zahlen Sie den richtigen Preis beim Passieren der Mautstationen, bei denen für Sie eine Zahlungsbefreiung vorliegt.

Motorräder und Mopeds sind von der Zahlung von Mautgebühren beim Passieren automatischer Mautstationen ausgenommen.

In einzelnen Fällen kann es zusätzlich zu den oben genannten nationalen Regelungen örtliche Regelungen zur Gebührenbefreiung geben. Weitere Informationen erhalten Sie bei jeder Mautgesellschaft.

Personen mit Gehbehinderung

Personen mit Gehbehinderung und gültiger Parkgenehmigung der Gemeinde sind berechtigt, bei den Mautgesellschaften eine Befreiung von Mautzahlungen in Mautringen um Stadtzentren zu beantragen. Die Regelung gilt bei folgenden Mautprojekten (Mautgesellschaft in Klammern):

  • Askøy-Paket (Ferde)
  • Stadtpaket Bergen (Ferde)
  • Stadtpaket Bodø (Mautgesellschaft Nord)
  • Stadtpaket Grenland (Vegfinans)
  • Stadtpaket Nedre Glomma (Vegfinans)
  • Stadtpaket Nord-Jæren (Ferde)
  • Stadtpaket Bodø (Mautgesellschaft Nord)
  • Stadtpaket Ålesund (Vegamot)
  • Førde-Paket (Ferde)
  • Haugalands-Paket (Ferde)
  • Umweltpaket Trondheim (Vegamot)
  • Oslo-Paket 3 (Fjellinjen)
  • Verkehrspaket Kristiansand (Ferde)
  • Straßenpaket Harstad (Mautgesellschaft Nord)
  • Nordhordalands-Paket (Ferde)

Für den Antrag auf Gebührenbefreiung bei einer Mautgesellschaft benötigen Sie eine gültige Parkgenehmigung sowie einen mit einem Aussteller abgeschlossenen Nutzungsvertrag zur Chipnutzung. Die Parkgenehmigung muss mindestens zwei Jahre gültig sein.

Parkgenehmigung und Vertrag mit dem Aussteller müssen unter dem gleichen Namen abgeschlossen sein. Ausgenommen davon sind Erziehungsberechtigte, die bei Vorliegen einer Parkgenehmigung für Kinder unter 18 Jahren einen Nutzungsvertrag abschließen können.

Der Chip ist an ein (1) Fahrzeug gebunden und kann ohne Vertragsänderung nicht unter Fahrzeugen getauscht werden. Der Vertrag kann nicht dahingehend geändert werden, dass die Person mit Gebührenbefreiung diese in mehreren Fahrzeugen nutzen kann. Hat die Person mit Gebührenbefreiung mehrere Fahrzeuge, muss das Fahrzeug ausgewählt werden, für das die Befreiung am zweckmäßigsten erscheint.

Die Gebührenbefreiung gilt nicht für Institutionen.

Weitere Informationen

Lovdata (Gesetzesdatenbank der norwegischen Regierung): Parkgenehmigungsvorschrift für gehbehinderte Personen

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